Präambel
Die Grüne Jugend Bochum sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen, grün-nahen und links-alternativen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichberechtigung aller Geschlechteridentitäten, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Generationen- und soziale Gerechtigkeit, Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Bochum. Die Grüne Jugend Bochum sieht in der Partei Bündnis 90/Die Grünen ihre politische Ansprechpartnerin, handelt jedoch autonom von ihr.
§1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
- Die Grüne Jugend Bochum ist eine anerkannte Basisgruppe des Landesverbands “Grüne Jugend NRW” und trägt den Namen „Grüne Jugend Bochum“.
- Der Sitz der Organisation ist die Stadt Bochum.
- Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich insbesondere auf das Gebiet der Stadt Bochum.
§2 Aufgaben
Die Grüne Jugend Bochum stellt sich unter Anderem folgenden Aufgabenfeldern:
- Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit.
- Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und Interessengruppen und sonstigen Organisationen.
- Vertretung der Ziele und Grundsätze der Grünen Jugend Bochum entsprechen den geltenden Beschlüssen.
- Gleichberechtigung aller Mitglieder und Gäst*innen in der Organisation, sowie verstärkte Integration von Minderheiten.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied in der Grünen Jugend Bochum kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres werden.
- Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bochum Mitglied der Grünen Jugend Bochum, sofern hiergegen vom Mitglied kein schriftlicher Widerspruch eingelegt wird.
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei, ist ausgeschlossen.
- Über die Aufnahme in die Grüne Jugend Bochum entscheidet das gesamte Plenum. Dieses kann den Aufnahmeantrag innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Eingang des Antrages zurückweisen. Die in kurzen Abständen regelmäßige und nicht destruktive Teilnahme an Plenar und Achtung der Grundsätze dieser Organisation zeigt den Wunsch der Teilnehmenden, Mitglied zu werden, an. Eine solche Feststellung ist nach der 3. Teilnahme durch Nachfrage zu bestätigen. Eine Zurückweisung ist der*dem Antragssteller*in schriftlich zu begründen. Ist die Frist von vier Wochen verstrichen, ohne dass das Plenum den Mitgliedsantrag zurückgewiesen hat, gilt die*der Antragssteller*in als aufgenommen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die*der Antragssteller*in die Mitgliederversammlung beantragen , abschließend über ihren*seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit Vollendung des 28. Lebensjahres. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu benennen.
- Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der Grünen Jugend Bochum verstößt, kann jedes Mitglied der Grünen Jugend Bochum Ausschluss bei einer Mitgliederversammlung beantragen. Mitgliedschaften in Körperschaften des öffentlichen Rechts oder vergleichbarer Organisationen oder Gemeinschaften sind hiervon ausgenommen – in besonderen Härtefällen ist das Mitglied auszuschließen.
Ein Antrag auf Ausschluss ist an den Vorstand mit einer Begründung zu richten. Dieser reicht den Antrag auf Ausschluss an das Landesschiedsgericht mit der Bitte um Empfehlung, ob ein Ausschluss auf Basis der Satzung der Grünen Jugend Bochum gerechtfertigt ist, weiter. Der Vorstand stellt den Antrag auf Ausschluss der Mitgliederversammlung mit der Empfehlung des Landesschiedgerichtes vor. Der*die Antragsteller*in des Ausschlusses einer Person wird der Mitgliederversammlung nicht genannt. Für einen Antrag auf Ausschluss ist eine 7-tägige Frist vor Mitgliederversammlungen zu wahren. Für den Ausschluss bedarf es einer Dreiviertelmehrheit in geheimer Abstimmung. - Jedes Mitglied hat bei den Wahlen innerhalb der Grünen Jugend Bochum aktives und passives Wahlrecht.
- Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen der Grünen Jugend Bochum teilzunehmen.
- Für alle Ämter innerhalb der Grünen Jugend Bochum können nur Mitglieder der Grünen Jugend Bochum kandidieren.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Grünen Jugend Bochum gehen alle in der Grünen Jugend Bochum besetzten Ämter verloren.
- Die Mitglieder der Grünen Jugend Bochum zahlen den durch den Bundesverband der Grünen Jugend festgelegten Beitrag.
- Bei der Grünen Jugend Bochum kann jede*r mitarbeiten auch ohne Mitglied zu werden. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
§3a Fördermitgliedschaften
- Interessierte Personen (natürliche und juristische) können als förderndes Mitglied, auch zusätzlich zur regulären Mitgliedschaft, zur Unterstützung der politischen Arbeit der Grünen Jugend Bochum beitragen.
- Die Grüne Jugend Bochum geht grundsätzlich kritisch mit Spenden und Sponsoring um, es gilt die eigene politische Glaubwürdigkeit und größtmögliche Transparenz zu wahren. Geldspenden werden in der Regel angenommen, ab einer Höhe von 500 Euro werden sie veröffentlicht und sofort dem Bundesfinanzausschuss mitgeteilt. Bei der Veröffentlichung informiert die Grüne Jugend Bochum zudem über die Tätigkeiten der jeweiligen spendenden Firmen. Über Sachspenden, Werbeanzeigen und Mitverschickungen entscheidet der Vorstand je nach Einzelfall auf Grundlage der genannten Kriterien. Kooperationen mit Partner*innen erfolgen nur im sehr engen Umfeld mit Verbänden, Vereinen und Firmen, die unsere politischen Ziele teilen.
- Fördernde sollen einen Förderungssatz auf monatlicher / quartaler / halbjährlicher / jährlicher Basis dem Vermögen der Grünen Jugend Bochum zusteuern und so zum politischen Wirken beitragen. Der Mindestförderungssatz beträgt im Monat pro Person 5 €. Die Fördermitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag in Textform beantragt und bei positivem Entscheid des Vorstands vollzogen. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
- Der*die Fördernde ist einmal jährlich zur Mitgliederversammlung auf Nachfrage grob über das politische Engagement der Grünen Jugend Bochum zu unterrichten.
- Natürliche Personen, die Mitglied einer anderen Partei als von Bündnis 90/Die Grünen sind, sind von einer fördernden Mitgliedschaft ausgenommen. Außerdem kann eine fördernde Mitgliedschaft durch das Plenum oder die Mitgliederversammlung zurückgewiesen werden. Bei einem Antrag auf die Zurückweisung einer fördernden Mitgliedschaft, ist die fördernde Mitgliedschaft bis zur Entscheidung aufzuschieben. Der Eingang einer fördernder Mitgliedschaft ist den Mitgliedern zur Kenntnis mitzuteilen.
§4 Organe
Organe der Grünen Jugend Bochum sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Plenum
- der Vorstand
§5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Grünen Jugend Bochum. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
- Der Vorstand muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen dazu einladen. Die Einladung erfolgt elektronisch.. Auf Wunsch einzelner Mitglieder kann diese jedoch auch postalisch erfolgen..
- Die Ladungsfrist kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf fünf Tage verkürzt werden. Alle anderen in der Satzung benannten Antrags- oder Änderungsfristen verkürzen sich in Dringlichkeitsfällen im Rahmen der Mitgliederversammlung quotal. Die Dringlichkeit ist von der Mitgliederversammlung zu Beginn ihrer Sitzung festzustellen; wird keine Dringlichkeit festgestellt ist die Mitgliederversammlung aufzulösen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Viertels der Mitglieder einzuberufen. Das Plenum kann bei absoluter Mehrheitsentscheidung eine Mitgliederversammlung einberufen.
- Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn fristgerecht geladen wurde und die Anzahl der anwesenden Mitglieder, die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder um mindestens eine Person übersteigt. Stellt die Versammlungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die Mitgliederversammlung unverzüglich zu beenden.
- Die Mitgliederversammlung
- bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der Grünen Jugend Bochum,
- nimmt Berichte des Vorstands, sowie der Delegierten zu anderen Versammlungen entgegen
- beschließt über den Haushalt
- beschließt über eingebrachte Anträge
- beschließt und ändert die Satzung
- wählt auf der turnusgemäßen Mitgliederversammlung im Jahr den Vorstand
- entlastet auf der turnusgemäßen Mitgliederversammlung im Jahr den Vorstand,
- wählt Delegierte, die nicht Teil des Vorstandes sind und denen gebundene Aufgaben zur Wahrnehmung und Berichterstattung übertragen werden sollen.
- wählt eine*einen Rechnungsprüfer*in und nimmt den Rechnungsbericht entgegen.
- Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als ein Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Diese Zahl ermittelt sich aus der Anzahl der Mitglieder, die sich bis zum Beginn der Mitgliederversammlung angemeldet und in die Teilnehmer*innenliste eingetragen haben. Die Versammlungsleitung hat das Recht und auf Wunsch der*des Antragssteller*in die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle am Versammlungsort anwesenden Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.
- Stellt die Versammlungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die Mitgliederversammlung unverzüglich zu beenden. Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der noch anwesenden Stimmberechtigten kann sofort ein neuer Termin für eine Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Deren Einladungsfrist gilt durch die Annahme als gewahrt, es sei denn zwischen dem festgesetzten Datum und der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung liegen mehr Tage als die reguläre Einladungsfrist beträgt. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln.
- Nicht behandelte Anträge werden auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung muss auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen werden.
- Anträge können von Mitgliedern eingebracht und unterstützt werden.
§6 Vorstand
- Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Grünen Jugend Bochum im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die Grüne Jugend Bochum nach innen und außen und im Kreisverband von Bündnis 90/Die Grünen Bochum.
- Zentrale Kernaufgaben der Vorstandsarbeit sind unter anderem:
- Verwaltung und politische Geschäftsführung
- Finanzangelegenheiten,
- Öffentlichkeitsarbeit
- Koordinierung von Veranstaltungen
- Bündnisarbeit und Kooperation.
- Der Vorstand setzt sich jeweils zusammen aus:
- einer Sprecherin* und einem offenen Sprecher*innenposten
- einem*einer Schatzmeister*in mit Empfehlungsrecht
- einer politischen Geschäftsführung
- ein bis vier Beisitzer*innen
Der Vorstand ist so zu besetzen, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands Frauen*, Inter* oder Trans* (FIT*) * sind. Findet sich keine FIT*-Person, so können die anwesenden FIT*-Personen mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, diesen Platz zu öffnen.
- Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl wählt die Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des gesamten Vorstands.
- Die Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag eine Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt wurde. Der Antrag muss der Einladung beigefügt werden.
- Mindestens zwei Mitglieder der Vorstands sind gesamtvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer Mitgliederversammlung einen mündlichen Rechenschaftsbericht vorlegen.
- Möchte ein Mitglied aus dem Vorstand zurücktreten, so ist dies eine Woche vor der Publikation den restlichen Mitgliedern des Vorstands schriftlich und zur Beratschlagung mitzuteilen. Bei dieser Beratschlagung ist gemeinschaftlich nach Lösungswegen für den Anlass des Rücktritts zu suchen. Sollte dies scheitern, hat das ausscheidende Mitglied den restlichen Vorstand umfänglich mündlich und, soweit dies möglich ist, schriftlich in all seine Tätigkeitsbereiche einzuführen und den Koordinierungsstand zu sämtlichen Aktionen zu kommunizieren. Die Entlastung des ausscheidenden Mitglieds ist auf der folgenden Mitgliederversammlung vorzunehmen. Erst nach diesem Beschluss ist das Amt neu zu besetzen.
§7 Plenum
- Das Plenum beschäftigt sich mit der alltäglichen Arbeit von der Grünen Jugend Bochum.
- Das Plenum findet öffentlich statt.
- Es werden nach Möglichkeit quotierte Redelisten geführt.
- Das Plenum kann einfache Beschlüsse über politische und organisatorische Arbeit fällen.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung haben bindende Wirkung für die Plenar.
- Das Plenum beschäftigt sich mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und verteilt anstehende Aufgaben an sogenannte Beauftragte. Auch mehrere Personen können mit einer Aufgabe gemeinschaftlich betraut werden.
§8 Finanzen
- Der*Die Schatzmeister*in legt auf der ersten Mitgliederversammlung im Jahr einen mündlichen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen mündlichen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine Rechnungsprüferin* und eine*n weitere*n Rechnungsprüfer*in für die Dauer von einem Jahr.
- Die Rechnungsprüfer*innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.
- Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht an der Erstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts teilgenommen haben.
- Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung mündlich und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
- Die Grüne Jugend Bochum erstattet keine tierischen Produkte und achtet auf eine ökologisch und gesellschaftlich nachhaltige Verpflegung auf ihren Veranstaltungen.
§9 Bündnis 90/Die Grünen Bochum
- Die Grüne Jugend Bochum ist als selbstständige Vereinigung die politische Jugendorganisation von Bündnis 90/Die Grünen Bochum.
- Die Grüne Jugend Bochum und Bündnis 90/Die Grünen Bochum organisieren ihre Arbeit autonom.
- Die Grüne Jugend Bochum hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
- Die Grüne Jugend Bochum hat das Recht, Anträge an die Organe von Bündnis 90/Die Grünen Bochum zu stellen.
§10 Allgemeine Bestimmungen
- Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
- Wahlen sind immer geheim durchzuführen. Gewählt ist eine Person mit einfacher Mehrheit.
- Für Beschlüsse ist möglichst ein Konsens anzustreben.
- Entscheidungen werden, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit getroffen.
- Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich, per E-Mail, mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen und in der Einladung mit den zu ändernden Passagen anzukündigen. Anträge zur Änderung des Änderungsantrags sind 48 Stunden vorher schriftlich oder über anerkannte Telekommunikationswege der Grünen Jugend Bochum zu stellen. Für Änderungsanträge zu Änderungsanträgen, die sich ausschließlich mit grammatikalischen, syntaktischen und numerischen Änderungen, sowie in der Qualität gleichwertigen Änderungen befassen, besteht eine solche Frist ausdrücklich nicht. Vielmehr sind solche Änderungsanträge noch während der Mitgliederversammlung bis zum Beschluss des Antrags zulässig und werden als letztes vor der Abstimmung besprochen.
- Der Vorstand kann bei einstimmiger Entscheidung eine Mitgliederversammlung einberufen, die Fristen müssen eingehalten werden.
- Alle Sitzungen der Grünen Jugend Bochum sind öffentlich, sofern dies nicht mit einer Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder anders beschlossen wurde.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es gilt die zuletzt verabschiedete Geschäftsordnung der GJ Bochum.
§11 Auflösung
- Die Auflösung der Grüne Jugend Bochum kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
- Das Restvermögen der Grünen Jugend Bochum fällt nach der Selbstauflösung zurück an Bündnis 90/Die Grünen Bochum mit der Bitte, dieses für die Jugendarbeit zu verwenden.
§12 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
(Stand: 29.02.2020)